Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Allgemeines
Für alle Angebote, Verkäufe und Lieferungen gelten unsere nachstehenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese gelten auch dann, wenn der Käufer uns seine abweichende Geschäftsbedingungen mitgeteilt hat oder mitteilt, oder diese auf Schriftstücken des Käufers, insbesondere auf Bestellscheinen, abgedruckt sind, selbst wenn deren Annahme von uns nicht ausdrücklich abgelehnt wird.
2. Auftragsannahme
Unser Angebot ist stets freibleibend – Bestellungen und mündliche Abreden mit uns oder unseren Vertretern sind erst dann für uns bindend, wenn wir diese schriftlich bestätigt haben. Änderungen oder Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
3. Lieferzeit
Lieferfristen gelten als annähernd und verbindlich. – Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen und sonstigen Betriebsstörungen bei uns oder unseren Lieferwerken, wie Rohstoffmangel, Maschinenbruch, Feuer usw. die die rechtzeitige Lieferung erschweren oder unmöglich machen, sind wir berechtigt, die Lieferzeit angemessen hinauszuschieben oder die Lieferverpflichtung ganz oder teilweise aufzuheben. Beruht eine Lieferungsverzögerung auf sonstigen von uns zu vertretenden Umständen, so ist der Käufer, nachdem er uns vergeblich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Käufers, wie z. B. auf Schadenersatz, sind ausgeschlossen. Zu Teillieferungen sind wir stets befugt.
4. Lieferung, Versand
Die Lieferung erfolgt – auch bei frachtfreier Lieferung – auf Gefahr des Käufers. Jegliche Gefahr geht mit der Anzeige der Versandbereitschaft spätestens aber dann auf den Käufer über, wenn die Ware unseren Betrieb verläßt. Dies gilt auch bei Versendung mit eigenen Kraftfahrzeugen. Wir bestimmen sowohl bei frachtfreier als auch bei nicht frachtfreier Lieferung Beförderungsweg und Beförderungsart der Ware sowie Art der Warnumschließung nach bestem Ermessen, jedoch ohne Gewähr für die billigste Verfrachtung.
5. Muster / Analysenangaben
Alle Muster und Proben des Verkäufers sind unverbindliche Ansichtsmuster. Analysendaten und Angaben über Farbe und Geruch stellen unverbindliche Anhaltspunkte für den durchschnittlichen Ausfall der Ware dar.
6. Preise
Neueinführung von Erhöhung der zur Zeit des Abschlusses bestehenden Lasten wie Zölle, Frachten , Steuern usw. führen, soweit dieses Ereignis bis zum Tag der Lieferung eingetreten ist, zu entsprechender Anhebung des Preises.
7. Erlaubnisscheine
Sollte die Ware auf Erlaubnisschein zoll- und/oder steuerbegünstigt geliefert werden, so hat der Käufer einen gültigen Erlaubnisschein so zeitig vorzulegen, daß er die Lieferstelle am Tage der Auslieferung vorliegt. Bei Nichterteilung oder Entziehung ist der Käufer schadenersatzpflichtig.
8. Umschließung
Für alle Umschließungen, die dem Käufer leihweise zur Verfügung gestellt werden, ( Fässer, Kannen usw. ), haftet der Käufer vom Versand bis zum Wiedereingang bei dem Verkäufer auch für Zufall. Die Umschließungen sind vor Beschädigung zu schützen, unverzüglich zu entleeren und fracht- und spesen-frei in sauberem Zustand an die Rücklieferungsadresse des Verkäufers zurückzusenden. Sie dürfen nur zur Aufbewahrung der in ihnen gelieferten Ware vom Käufer benutzt werden. Der Verkäufer ist berechtigt, die Annahme nicht mehr füllfähiger oder mit einem anderen als dem gelieferten Produkt befüllt gewesener Emballagen abzulehnen. Im Falle von Verlust oder Beschädigung kann der Verkäufer Naturalersatz verlangen.
Leifässer und kleinere Leihgebinde werden 3 Monate – vom Rechnungsdatum an gerechnet – mietfrei zur Verfügung gestellt. Für den ersten Monat nach Ablauf der mietefreien Frist werden für Eisenfässer und Drums je Gebinde und angefangenen Monat € 2,–, für den zweiten und jeden weiteren Monat € 5,– berechnet. Für Kleingebinde ( bis zu 100 kg/Ltr. Inhalt ) wird die Hälfte der vorgenannten Mietsätze erhoben. Im Falle der Nichtrückgabe der Gebinde kann nach Ablauf von zwei Monaten, gerechnet vom Ablauf der mietefreien Zeit an, Schadenersatz verlangt werden, und zwar 10% über dem jeweiligen Neubeschaffungswert. Der Schadenersatzbetrag gilt als Vertragsstrafe im Sinne der § 340 BGB. Dem Käufer verkaufte Umschließungen bleiben bis zur vollen Bezahlung Eigentum des Verkäufers. Bei Lieferung in Käufers Umschließungen ist der Verkäufer nicht verpflichtet, diese auf ihre Eignung zu prüfen. Für Verunreinigung der Ware infolge unsauberer Umschließungen kann der Verkäufer nicht verantwortlich gemacht werden.
9. Zahlung und Verzugsfolgen
Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug in bar zu erfolgen. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ist der Abzug von 2% Skonto vom Bruttofakturenwert ( einschl. Umsatzsteuer ) gestattet. Die Annahme von Wechseln behalten wir uns vor. Sie erfolgt gegebenen-falls stets nur erfüllungshalber. Diskontspesen und alle sonstigen Wechselkosten gehen zu Lasten des Kunden.
Barzahlungen haben nur dann schuldbefreiende Wirkung, wenn sie an von uns mit schriftlicher Inkassovollmacht ausgestatteter Personen geleistet werden. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen gegenüber unserer Forderung und die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts wegen eines solchen Gegenanspruches durch unsere Kunden sind ausgeschlossen.
Ebenso ausgeschlossen sind das Recht zu Widerklage und die Einrede des nicht erfüllten Vertrages seitens unserer Kunden. Bei Zahlungsverzug ist der Rechnungsbetrag vom Fälligkeitstage an in der für Bankkredite üblichen Höhe zu verzinsen. Etwa gestundete Rechnungsbeträge aus anderen Verträgen werden bei Zahlungsverzug sofort fällig. Wir sind bei Zahlungsverzug nach unserer Wahl ferner berechtigt, von dem betreffenden Vertrag und allen übrigen Verträgen mit dem Kunden zurückzutreten und von diesem Ersatz des uns durch die Auflösung der Verträge entstandenen Schadens zu fordern.
10. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung der dafür hergegebenen Wechsel und Schecks unser Eigentum.
11. Mängelrüge
Beanstandungen durch den Käufer sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb drei Tage nach Eingang der Sendung, geltend zu machen. Eine Anerkennung setzt voraus, daß
a) die Ware sich noch unverändert in der ursprünglichen Umhüllung befindet.
b) bei Qualitätsbeanstandungen sofort nach Feststellungen ein 2-kg-Muster an die Verkäuferin gesandt wird und
c) der Käufer für etwaige Rückgriffsrechte an Frachtführer sorgt.
Bei Gütemangel kann der Käufer nur Minderung – nicht Wandlung – verlangen. Die Verkäuferin hat das Recht, aber nicht die Pflicht, Ersatz zu liefern. Weist der Käufer einen ordnungsmäßig gerügten Mangel nach, so können wir nach unserer Wahl entweder binnen angemessener Frist gegen Rückgabe der mangelhaften Ware Ersatz liefern oder den Kaufpreis entsprechend mindern. Weitere Verpflichtungen treffen uns infolge des Mangels nicht, und auch diese nur, soweit wir sie auf unser Lieferwerk abwälzen können.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Lieferung ist die jeweilige Versandstätte, für die Zahlung Münster/Westf. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Münster/Westf. Das gilt auch für Scheck- und Wechselklagen.
Löckemann + Brokinkel GmbH